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Stellungnahme zum Gerichtsmedizinischen Gutachten


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Der Abschiebetod von Aamir Ageeb hätte vermieden werden können
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Stellungnahme zum Gerichtsmedizinischen Gutachten

Dr. med. Klaus Weber

Facharzt für Anästhesie
Facharzt für Allgemeinmedizin

Lange Reihe 26, 20099 Hamburg (St. Georg)
Telefon 24 64 60 - Telefax 280 10 81

Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G.
BLZ 200 906 02 - Konto-Nr. 205 5627

 

Stellungnahme zum Gerichtsmedizinischen Gutachten

Über Herrn Aamir Ageeb, geb.: 03.08.68, tot aufgefunden am 28.05.99

Durchführung der Leicheneröffnung durch die Obduzenten Privatdozent Dr. Gilg, Dr. Pankratz und Dr. Baur, sowie Herrn Wieczorek als Präparator (Institut für Rechtsmedizin in der Universität München, Frauenlobstr. 7a, 80337 München).

Die im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut von den oben genannten Obduzenten durchgeführte Leichenuntersuchung entspricht nicht den Leitlinien der Rechtsmedizin für die Leicheneröffnung, insbesondere wird vermieden, die Todesursache zu benennen.

1.) Die Untersuchung der Bekleidungssituation:

In dem vorliegenden Obduktionsprotokoll beginnt die Besichtigung nicht mit der Untersuchung der Bekleidungssituation, sondern mit der äußeren Besichtigung der entkleideten Leiche. Die Bekleidungssituation wird in den Leitlinien der Rechtsmedizin als unentbehrlicher Teil der Obduktion angesehen. Bei der Überprüfung über die Korrespondenz von Beschädigungen an Kleidungsstücken mit Verletzungen an der Leiche lassen sich z.B. die Art und Weise von Gewalteinwirkung erschließen. Die Untersuchung der Kleidungsstücke auf Verunreinigung durch Blut, Speichel, Sperma, Urin und Kot oder mit Verschmutzungen durch Erde, Sand oder Schlamm, geben wertvolle Hinweise auf die Todesursache. Aufgelagerte Spuren, wie z.B. Haare, Lacksplitter und Pflanzenreste, sind ebenfalls zur Deutung des Todeseintritts nutzbar zu machen. Auch fehlt der Hinweis auf eine Fotodokumentation aller an den Kleidungsstücken festgestellten Auffälligkeiten. Alle diese Möglichkeiten zur Analyse des Todeseintritts sind in dem vorliegenden Protokoll nicht erwähnt. Sie werden deshalb auch nicht in der abschließenden Bewertung bei der Klärung der Todesursache herangezogen.

2.) Die Inspektion der unbekleideten Leiche:

Der vorliegende Text des Protokolls erweckt zunächst den Eindruck, bei der Inspektion der Leiche sei sehr sorgfältig vorgegangen worden. Fast alle in den Leitlinien der Rechtsmedizin aufgeführten Beschreibungen liegen vor, jedoch wird darauf verzichtet, eine genauere Gliederung der Inspektion nach Kopf, Hals, Brustkorb u.s.w. durchzuführen. Bei der Inspektion des Kopfes fehlen jedoch wichtige Beschreibungsdetails. So wird nicht erwähnt die Beschaffenheit des Gebisses, einschließlich eines evtl. vorhandenen Zahnersatzes. Es wird auch nicht erwähnt, ob Fremdinhalt im Mund- oder Rachenraum sich befand. Es wird lediglich erwähnt, dass an der Unterlippe noch etwas grau-weißes Zellstoffmaterial hafte. Durch das Unterlassen der Inspektion der Mundhöhle wurde demnach darauf verzichtet, z.B. Hinweise auf eine Aspiration zu erhalten.

3.) Die Inspektion der Halsregion:

Die Untersuchung der Halsregion beginnt zunächst regelrecht den Leitlinien der Rechtsmedizin. Sehr genau werden die intensiven Hautrötungen unterhalb des Kehlkopfvorsprungs und darunter die senkrecht verlaufenden Hautrötungen am Halse beschrieben, jedoch unterbleibt eine Bewertung dieser Hautrötungen. Die Untersucher merken nicht an, dass es sich um typische "Marker" (z.B. Strang-, Drosselmarke oder Würgemale) handelt. Auch die ausdrückliche Feststellung, dass derartige Befunde fehlen, wird nicht erhoben. Eine Nackeninspektion wird nicht durchgeführt.

4.) Inspektion des Brustkorbs

Die Untersuchung des Brustkorbs wird in einem Satz dargestellt. Er sei seitengleich, gewölbt und nicht abnorm eindrückbar. Nach Angabe der Leitlinien ist es obligat, durch Druck auf den linken Rippenbogenrand in den Medioclavicularlinie auf "Mundgeruch" (aromatisch, azutenämisch, urämisch, nach Bittermandel, knoblauchartig) zu untersuchen. Eine solche Untersuchung unterbleibt.

5.) Inspektion der Bauchdecken

Die Beurteilung der Bauchdecken beschränkt sich auf den Satz: Bauchdecken knapp unterhalb des Brustkorbniveaus unverletzt und ohne Narben. Dieser Satz erfüllt in etwa den Anspruch der Leitlinien der Rechtsmedizin. Eine Beschreibung des Behaarungsmusters fehlt.

6.) Inspektion des äußeren Genital- und der Analregion

Die Inspektion des äußeren Genital- und der Analregion ist exakt. Die Hoden werden als "auffallend klein wirkend" beschrieben. Obgleich dem Obduzenten dieser Befund auffällt, unterlässt er eine Messung mit dem Zentimetermaß.

7.) Inspektion der oberen und unteren Extremitäten

Die Beschreibung der Arme und Beine nimmt in dem vorliegenden Gutachten einen breiten Raum ein. Es werden sehr detailliert Einblutungen beschrieben. Es werden auch Einschnitte durchgeführt, um die Tiefe der Blutungen zu erkennen. Was fehlt, wenn man wiederum den Vergleich mit den Leitlinien anstellt, ist die Prüfung der Beweglichkeit in den Gelenken und der Ausschluß abnormer Beweglichkeit. Es fehlt auch eine Interpretation der vorbefundenen Hautveränderungen mit den Einblutungen, z.B. ob es sich bei den Veränderungen an den Handgelenken und über den oberen Sprunggelenken um Spuren einer Fesselung handelt. Desweiteren fehlen die Betrachtung und Beurteilung der Handinnenflächen und der Fußsohlen. Es werden keine Spurenmaterialien gesichert, wie z.B. Bestandteile unter den Fingernägeln durch Abschneiden.

8.) Inspektion des Rückens

Eine Besichtigung des Rückens wurde offenbar nicht durchgeführt.

B: innere Besichtigung

1.) Schädelhöhle

Die Untersuchung des Kopfes beginnt zunächst entsprechend den Richtlinien der Rechtsmedizin. Die Beschaffenheit des Schädeldaches wird als unverletzt beschrieben (Lichtprobe durchgeführt?). Auch die Beschaffenheit der harten Hirnhaut wird beurteilt. Gravierend jedoch für den kritischen Betrachter ist, dass eine Untersuchung der knöchernden Schädelbasis und der seitlichen Schädelknochen unterbleibt. Ebenso die Untersuchung des craniocervicalen Übergangs. Hier hätte eine Überprüfung auf Intaktheit durch Suchen temporaler und frontooxipitaler Richtung stattfinden müssen. In dem vorliegenden Gutachten findet sich kein Hinweiß auf die Durchführung einer solchen Prüfung. Ob das Abziehen der harten Hirnhaut von der Schädelbasis und die nachfolgende Inspektion der Schädelbasis als ausreichender Untersuchungsgang gewertet werden kann, entzieht sich der Kenntnis des Kommentators. In den Leitlinien für Rechtsmedizin wird diese Untersuchungsmethode zum Ausschluß einer Schädelbasisfraktur nicht erwähnt. Desweiteren fehlt die Eröffnung der Mittelohren, die bei der Vorgeschichte des Verstorbenen hätten auf jeden Fall untersucht werden müssen.

Die Untersuchung des Gehirns erfolgt nach den Regeln der Leitlinien, eine Beanstandung lässt sich somit nicht formulieren.

2.) Brust- und Bauchhöhle

Die Eröffnung der Brust- und Bauchhöhle erfolgt weitgehend den Leitlinien der Rechtsmedizin. Die routinemäßig durchzuführende "kleine" Pneumothoraxprobe wird nicht angewendet. Es wird lediglich beschrieben, dass nach Entnahme des Brustbeines die deutlich geblähten Lungen zurücksinken. Ob diese Beobachtung einen vorhandenen Pneumothorax sicher ausschließt vermag ich nicht anzugeben.

A: Halsorgane

Die Obduzenten untersuchten die Halsorgane abweichend von üblichen Sektionsgang. Die Rechtsmediziner verwenden eine spezielle Sektionstechnik bei vermuteten Halstrauma. Dieser Untersuchungsgang entspricht wiederum weitgehend der in den Leitlinien beschriebenen Technik. Vorzuheben ist, dass das Kehlkopfskelett sowie das Zungenbein unverletzt vorgefunden wurden. Ob dabei die spezielle Kehlkopfuntersuchung mit Präparation der kleinen Kehlkopfmuskeln und Gelenke (nach Max Einer) angewandt wurde, ist aus dem vorliegenden Protokoll nicht deutlich zu erkennen. Die gängige Sektionstechnik des Kehlkopfes gilt als nicht geeignet, die bei Halskompression entstehenden Befunde nachzuweisen.

B: Brustorgane

Die Untersuchung der Brustorgane ergibt im Vergleich zu den Leitlinien keine Differenzen.

C: Bauchorgane:

Auch die Untersuchung der Bauchorgane erfolgt regelrecht entsprechend den Leitlinien.

D: Skelettsystem

Im Protokoll wird hervorgehoben, dass die Rippen II bis IV, rechts ebenfalls die Rippen II bis IV jeweils in der mittleren Schlüsselbeinlinie gebrochen sind. Das Brustbein ist zwischen dem II. und III. Ansatz abnorm beweglich, es wird anschließend eine Untersuchung des Leichnams in Bauchlage durchgeführt. Dabei wird in der Nackenregion eine horizontal verlaufende 9cm lange bis 5mm hohe Rötung der Haut sichtbar. Eine weitere gleichbreite streifige Hautrötung beginnt knapp rechts der Mittellinie in der hohen Hinterhauptsregion. Es findet sich im Bereich der beschriebenen streifigen Rötungen eine Einblutung im Unterhautfettgewebe. Eine weitere Untersuchung, insbesondere der knöchernden Anteile der Nackenregion erfolgt nicht: Hier empfehlen die Leitlinien bei speziellen Fragestellungen, wie z.B. bei Verdacht auf Genickbruch, mittels Röntgenaufnahme die Untersuchung zu komplettieren. Nach dem vorliegenden Protokoll übergehen die Obduzenten diese Fragestellung, obgleich die Weichteilzeichnung den Hinweis gibt, es könne auch ein Abbruch des Dens mit Rückenmarkverletzung vorliegen.

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