Stellungnahme zum Gerichtsmedizinischen Gutachten
Dr.
med. Klaus Weber
Facharzt
für Anästhesie
Facharzt für Allgemeinmedizin
Lange Reihe
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Stellungnahme
zum Gerichtsmedizinischen Gutachten
Über Herrn Aamir Ageeb,
geb.: 03.08.68, tot aufgefunden am 28.05.99
Durchführung der Leicheneröffnung
durch die Obduzenten Privatdozent Dr. Gilg, Dr. Pankratz und Dr. Baur, sowie
Herrn Wieczorek als Präparator (Institut für Rechtsmedizin in der Universität
München, Frauenlobstr. 7a, 80337 München).
Die im Auftrag der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Landshut von den oben genannten Obduzenten durchgeführte
Leichenuntersuchung entspricht nicht den Leitlinien der Rechtsmedizin für die
Leicheneröffnung, insbesondere wird vermieden, die Todesursache zu benennen.
1.) Die Untersuchung
der Bekleidungssituation:
In dem vorliegenden Obduktionsprotokoll
beginnt die Besichtigung nicht mit der Untersuchung der Bekleidungssituation,
sondern mit der äußeren Besichtigung der entkleideten Leiche. Die Bekleidungssituation
wird in den Leitlinien der Rechtsmedizin als unentbehrlicher Teil der Obduktion
angesehen. Bei der Überprüfung über die Korrespondenz von Beschädigungen an
Kleidungsstücken mit Verletzungen an der Leiche lassen sich z.B. die Art und
Weise von Gewalteinwirkung erschließen. Die Untersuchung der Kleidungsstücke
auf Verunreinigung durch Blut, Speichel, Sperma, Urin und Kot oder mit Verschmutzungen
durch Erde, Sand oder Schlamm, geben wertvolle Hinweise auf die Todesursache.
Aufgelagerte Spuren, wie z.B. Haare, Lacksplitter und Pflanzenreste, sind ebenfalls
zur Deutung des Todeseintritts nutzbar zu machen. Auch fehlt der Hinweis auf
eine Fotodokumentation aller an den Kleidungsstücken festgestellten Auffälligkeiten.
Alle diese Möglichkeiten zur Analyse des Todeseintritts sind in dem vorliegenden
Protokoll nicht erwähnt. Sie werden deshalb auch nicht in der abschließenden
Bewertung bei der Klärung der Todesursache herangezogen.
2.) Die Inspektion der
unbekleideten Leiche:
Der vorliegende Text des
Protokolls erweckt zunächst den Eindruck, bei der Inspektion der Leiche sei
sehr sorgfältig vorgegangen worden. Fast alle in den Leitlinien der Rechtsmedizin
aufgeführten Beschreibungen liegen vor, jedoch wird darauf verzichtet, eine
genauere Gliederung der Inspektion nach Kopf, Hals, Brustkorb u.s.w. durchzuführen.
Bei der Inspektion des Kopfes fehlen jedoch wichtige Beschreibungsdetails. So
wird nicht erwähnt die Beschaffenheit des Gebisses, einschließlich eines evtl.
vorhandenen Zahnersatzes. Es wird auch nicht erwähnt, ob Fremdinhalt im Mund-
oder Rachenraum sich befand. Es wird lediglich erwähnt, dass an der Unterlippe
noch etwas grau-weißes Zellstoffmaterial hafte. Durch das Unterlassen der Inspektion
der Mundhöhle wurde demnach darauf verzichtet, z.B. Hinweise auf eine Aspiration
zu erhalten.
3.) Die Inspektion der
Halsregion:
Die Untersuchung der Halsregion
beginnt zunächst regelrecht den Leitlinien der Rechtsmedizin. Sehr genau werden
die intensiven Hautrötungen unterhalb des Kehlkopfvorsprungs und darunter die
senkrecht verlaufenden Hautrötungen am Halse beschrieben, jedoch unterbleibt
eine Bewertung dieser Hautrötungen. Die Untersucher merken nicht an, dass es
sich um typische "Marker" (z.B. Strang-, Drosselmarke oder Würgemale) handelt.
Auch die ausdrückliche Feststellung, dass derartige Befunde fehlen, wird nicht
erhoben. Eine Nackeninspektion wird nicht durchgeführt.
4.) Inspektion des Brustkorbs
Die Untersuchung des Brustkorbs
wird in einem Satz dargestellt. Er sei seitengleich, gewölbt und nicht abnorm
eindrückbar. Nach Angabe der Leitlinien ist es obligat, durch Druck auf den
linken Rippenbogenrand in den Medioclavicularlinie auf "Mundgeruch" (aromatisch,
azutenämisch, urämisch, nach Bittermandel, knoblauchartig) zu untersuchen. Eine
solche Untersuchung unterbleibt.
5.) Inspektion der Bauchdecken
Die Beurteilung der Bauchdecken
beschränkt sich auf den Satz: Bauchdecken knapp unterhalb des Brustkorbniveaus
unverletzt und ohne Narben. Dieser Satz erfüllt in etwa den Anspruch der Leitlinien
der Rechtsmedizin. Eine Beschreibung des Behaarungsmusters fehlt.
6.) Inspektion des äußeren
Genital- und der Analregion
Die Inspektion des äußeren
Genital- und der Analregion ist exakt. Die Hoden werden als "auffallend klein
wirkend" beschrieben. Obgleich dem Obduzenten dieser Befund auffällt, unterlässt
er eine Messung mit dem Zentimetermaß.
7.) Inspektion der oberen
und unteren Extremitäten
Die Beschreibung der Arme
und Beine nimmt in dem vorliegenden Gutachten einen breiten Raum ein. Es werden
sehr detailliert Einblutungen beschrieben. Es werden auch Einschnitte durchgeführt,
um die Tiefe der Blutungen zu erkennen. Was fehlt, wenn man wiederum den Vergleich
mit den Leitlinien anstellt, ist die Prüfung der Beweglichkeit in den Gelenken
und der Ausschluß abnormer Beweglichkeit. Es fehlt auch eine Interpretation
der vorbefundenen Hautveränderungen mit den Einblutungen, z.B. ob es sich bei
den Veränderungen an den Handgelenken und über den oberen Sprunggelenken um
Spuren einer Fesselung handelt. Desweiteren fehlen die Betrachtung und Beurteilung
der Handinnenflächen und der Fußsohlen. Es werden keine Spurenmaterialien gesichert,
wie z.B. Bestandteile unter den Fingernägeln durch Abschneiden.
8.) Inspektion des Rückens
Eine Besichtigung des Rückens
wurde offenbar nicht durchgeführt.
B: innere Besichtigung
1.) Schädelhöhle
Die Untersuchung des Kopfes
beginnt zunächst entsprechend den Richtlinien der Rechtsmedizin. Die Beschaffenheit
des Schädeldaches wird als unverletzt beschrieben (Lichtprobe durchgeführt?).
Auch die Beschaffenheit der harten Hirnhaut wird beurteilt. Gravierend jedoch
für den kritischen Betrachter ist, dass eine Untersuchung der knöchernden Schädelbasis
und der seitlichen Schädelknochen unterbleibt. Ebenso die Untersuchung des craniocervicalen
Übergangs. Hier hätte eine Überprüfung auf Intaktheit durch Suchen temporaler
und frontooxipitaler Richtung stattfinden müssen. In dem vorliegenden Gutachten
findet sich kein Hinweiß auf die Durchführung einer solchen Prüfung. Ob das
Abziehen der harten Hirnhaut von der Schädelbasis und die nachfolgende Inspektion
der Schädelbasis als ausreichender Untersuchungsgang gewertet werden kann, entzieht
sich der Kenntnis des Kommentators. In den Leitlinien für Rechtsmedizin wird
diese Untersuchungsmethode zum Ausschluß einer Schädelbasisfraktur nicht erwähnt.
Desweiteren fehlt die Eröffnung der Mittelohren, die bei der Vorgeschichte des
Verstorbenen hätten auf jeden Fall untersucht werden müssen.
Die Untersuchung des Gehirns
erfolgt nach den Regeln der Leitlinien, eine Beanstandung lässt sich somit nicht
formulieren.
2.) Brust- und Bauchhöhle
Die Eröffnung der Brust-
und Bauchhöhle erfolgt weitgehend den Leitlinien der Rechtsmedizin. Die routinemäßig
durchzuführende "kleine" Pneumothoraxprobe wird nicht angewendet. Es wird lediglich
beschrieben, dass nach Entnahme des Brustbeines die deutlich geblähten Lungen
zurücksinken. Ob diese Beobachtung einen vorhandenen Pneumothorax sicher ausschließt
vermag ich nicht anzugeben.
A: Halsorgane
Die Obduzenten untersuchten
die Halsorgane abweichend von üblichen Sektionsgang. Die Rechtsmediziner verwenden
eine spezielle Sektionstechnik bei vermuteten Halstrauma. Dieser Untersuchungsgang
entspricht wiederum weitgehend der in den Leitlinien beschriebenen Technik.
Vorzuheben ist, dass das Kehlkopfskelett sowie das Zungenbein unverletzt vorgefunden
wurden. Ob dabei die spezielle Kehlkopfuntersuchung mit Präparation der kleinen
Kehlkopfmuskeln und Gelenke (nach Max Einer) angewandt wurde, ist aus dem vorliegenden
Protokoll nicht deutlich zu erkennen. Die gängige Sektionstechnik des Kehlkopfes
gilt als nicht geeignet, die bei Halskompression entstehenden Befunde nachzuweisen.
B: Brustorgane
Die Untersuchung der Brustorgane
ergibt im Vergleich zu den Leitlinien keine Differenzen.
C: Bauchorgane:
Auch die Untersuchung der
Bauchorgane erfolgt regelrecht entsprechend den Leitlinien.
D: Skelettsystem
Im Protokoll wird hervorgehoben,
dass die Rippen II bis IV, rechts ebenfalls die Rippen II bis IV jeweils in
der mittleren Schlüsselbeinlinie gebrochen sind. Das Brustbein ist zwischen
dem II. und III. Ansatz abnorm beweglich, es wird anschließend eine Untersuchung
des Leichnams in Bauchlage durchgeführt. Dabei wird in der Nackenregion eine
horizontal verlaufende 9cm lange bis 5mm hohe Rötung der Haut sichtbar. Eine
weitere gleichbreite streifige Hautrötung beginnt knapp rechts der Mittellinie
in der hohen Hinterhauptsregion. Es findet sich im Bereich der beschriebenen
streifigen Rötungen eine Einblutung im Unterhautfettgewebe. Eine weitere Untersuchung,
insbesondere der knöchernden Anteile der Nackenregion erfolgt nicht: Hier empfehlen
die Leitlinien bei speziellen Fragestellungen, wie z.B. bei Verdacht auf Genickbruch,
mittels Röntgenaufnahme die Untersuchung zu komplettieren. Nach dem vorliegenden
Protokoll übergehen die Obduzenten diese Fragestellung, obgleich die Weichteilzeichnung
den Hinweis gibt, es könne auch ein Abbruch des Dens mit Rückenmarkverletzung
vorliegen.
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